Fahrschule
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§ Dieser Artikel beeinhaltet ein Gesetz bzw. eine Verordnung oder Auszüge daraus.
Eine Bearbeitung dieser Seite ist daher nicht vorgesehen. Diskussionen, Kommentare oder Fragen dürfen auf der zugehörigen Diskussionsseite geführt werden. Zum letzten Mal wurde dieser Artikel am 31.12. 2007 aktualisiert.
§



(1) 1Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. 2Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des fahrzeuges erforderlich sind. 3Er ist systematisch aufzubauen. 4Der praktische Unterricht besteht aus einer grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. 5Zum praktischen Unterricht gehören auch

  • die Unterweisung nach Absatz 5,
  • Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
  • Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.

6Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. 7Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.


(2) 1Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. 2Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A, wenn der Fahrschüler nicht bereits die Klasse A1 besitzt. 3Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.


(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind - ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E - nach Anlage 4 durchzuführen.


(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.


(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfaßt ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und behebung technischer Mängel nach Anlage 6.


(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortund des Fahrlehrers nach §6 unberührt lassen.


(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.


(8) 1Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Unterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. 2Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.


(9) 1Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. 2Dabei ist eine Funkanlage nach §5 (2) Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. 3Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.


(10) 1Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist das nach §5 (3) der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen. 2Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.


(11) 1Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan zu erstellen. 2Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. 3Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekanntzugeben.


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