Fahrschule
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§ Dieser Artikel beeinhaltet ein Gesetz bzw. eine Verordnung oder Auszüge daraus.
Eine Bearbeitung dieser Seite ist daher nicht vorgesehen. Diskussionen, Kommentare oder Fragen dürfen auf der zugehörigen Diskussionsseite geführt werden. Zum letzten Mal wurde dieser Artikel am 29.10. 2007 aktualisiert.
§



(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor.


(2) 1Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün-Gelb-Rot-Rot und Gelb (gleichzeitig)-Grün. 2Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

1. An Kreuzungen bedeuten:
  • Grün: "Der Verkehr ist freigegeben".
Er kann nach den Regeln des §9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
  • Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben".
Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daß der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können.
  • Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten".
Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.
  • Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung".
Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. 9Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. 10Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
  • schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.
  • Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, daß bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.
4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen Zeichen 295, Zeichen 296 oder Zeichen 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. 2Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.
5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrads angezeigt. 2Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Radfahrer kann sie so sein. 3Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.


(3) 1Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
2Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an: "Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden".
3Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet: "Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".
4Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an: "Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".


(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.



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